Völkerverständigung, Kunst & Kultur, Bildung & Erziehung,
Umweltschutz & Landschaftspflege, Wissenschaft & Forschung,
Schutz der Artenvielfalt 


Satzung

FreudenWerk Stiftung


Satzung vom 16.01.2024


Paragraph 1


1. Die Treuhandstiftung (fiduziarische Stiftung) führt den Namen „FREUDENWERK Stiftung“. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Sie wird gegründet von Katharina Akouch, Hauptstraße 5, 85305 Jetzendorf, vom Vorstand Robert Freudenberg, Hauptstraße 5, 85305
Jetzendorf, geführt und vom Treunhänder, der Freudenberg und Rachl GbR, Hauptstraße 5, 85305 Jetzendorf, treuhänderisch und unabhängig von deren eigenen Vermögen verwaltet. Der Sitz der Stiftung und der Ort der Geschäftsführung ist: Hauptstraße 5, 85305 Jetzendorf.


2. Zwecke der Stiftung sind:


a) die Unterstützung der Völkerverständigung
b) die allgemeine Förderung von Kunst und Kultur
c) die Förderung von Bildung und Erziehung
d) die Unterstützung von Wissenschaft und Forschung
e) die Unterstützung des Schutzes der Artenvielfalt
f) die Förderung des Umweltschutzes und der Landschaftspflege
g) die Unterstützung des Projekts „Schule des Lebens“ des Kultusministeriums


3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


a) Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehung zwischen den Völkern zur Friedenssicherung und internationalen Entspannung sowie der Entwicklung zwischenmenschlicher Beziehungen durch Veranstaltungen und Zusammenkünfte
sowie praktischer und sachlicher Unterstützung.
b) Unterstützung von Maßnahmen und Projekten der Bereiche Musik, Literatur,
darstellender und bildender Kunst sowie von kulturellen Veranstaltungen durch
Öffentlichkeitsarbeit und finanzielle Aktionen.
c) Finanzielle Förderung, praktische und tatkräftige Unterstützung von Projekten zur
Verbesserung und Schaffung von Bildung, Ausbildung, Kompetenzentwicklung und
von Erlebensräumen für Selbstwirksamkeit. Unterstützung von Bildungsmaßnahmen
für Kinder und Jugendliche zur freien Entfaltung ihrer Fähigkeit, um sozial gerechte
Lebensbedingungen zu ermöglichen und die Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu
erhalten.
d) Hilfe bei Forschungsaktivitäten systematisch und methodisch mit grundsätzlichen
Fragen zu deren Ursachen und deren Sinnbegründung im Zusammenhang.
e) Projekte und Zusammenarbeit mit Naturschutzorganisationen, Neuanlage und
Pflege ökologischr Lebensräume
f) Erstellung von Landschaftspflegekonzepten
g) Projektangebote zum Bildungsauftrag „Alltagskompetenz und Lebensökonomie“


4. Zweckverwirklichung und Umsetzung


a) Die Stiftung verwirklicht ihre Zweck im Sinne von §58AO auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Körperschaften oder gemeinnützige Organisationen oder körperschaften des öffentlichen Rechts im In- und Ausland zur Verwirklichung ihrer Ziele.
b) Zur Zweckverwirklichung führt die Stiftung zu den Satzungszwecken und denfinanziellen Hilfen zusätzlich Veranstaltungen durch, multikulturelle und auch Tradition erhaltende Zusammenkünfte, Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreis, Öffentlichkeitsarbeit, Workshops und Seminare, Konzerte, Informationsaustausch, Treffen, Beratung und Aufklärung, Kampagnen, online und offline. Dies gilt für die gesamte Allgemeinheit.
c) Beratungen und Informationen bewegen sich nicht im Sinne des Rechts- oder Steuerberatungsgesetzes.
d) Über die Weitergabe von Stiftungsmittel entscheidet der Vorstand der Stiftung.
Ein Rechtsanspruch von Dritten jeglicher Form besteht nicht, ebenfalls nicht auf Gewährung von jederzeit widerruflichen Förderleistungen.
e) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht und umgesetzt werden.
f) Die Zweckverwirklichung, Umsetzung der Stiftungsaktivitäten und Kommunikation kann auch über allgemeine elektronische Hilfen,
Videoübertragungen etc. stattfinden.


5. Das Stiftungsgeschäft wird verwirklicht bzw. das Stiftungsvermögen wird aufgebaut durch Generierung von Geld- und Sachspenden aller Art, eigene Dotierungen, Patenschaften, regelmäßige Förderspenden, Zustiftungen anderer Körperschaften sowie
die Vermittlung und den Einsatz von weiterführenden und unterstützenden, ehrenamtlichen Fachleuten oder Botschaftern weltweit.


6. Die Stiftung wird mit ausreichendem Sachvermögen zur Zweckverwirklichung ausgestattet. Stiftungsvermögen wird aus Spenden für Angebote und Veranstaltungen vom „Projektwerk Freudenberg“, u. a. durch Ferienprogramm, Familienwerkstatt, Friedenskonzerte, generiert.


7. Der Stiftungsvorstand kann für die Erledigung der laufenden Stiftungsarbeit einen Geschäftsführer oder andere hauptberufliche Mitarbeiter der Stiftung berufen. Diese haben unter Berücksichtigung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der Stiftung Anspruch auf ein dem Arbeitsaufwand entsprechends Entgelt, dieses wird durch den Stiftungsvorstand festgelegt.

Paragraph 2

Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Paragraph 3

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Stifter sowie Erben erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung mit Ausnahme eventueller angemessener ehrenamtlicher Zuwendungen. Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihrer Einnahmen dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und Andenken zu ehren.


Paragraph 4

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Paragraph 5

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinenusw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.


Paragraph 6

Die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung der in §1 der Satzung genannten Zwecke.


Paragraph 7

Satzungsänderungen können vom Stifter und Treuhänder der Stiftung durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht verletzt werden. Die Satzungsänderung muss in einer von Stifter und Treuhänder der Stiftung unterzeichneten, schriftlichen Erklärung enthalten sein. Satzungsänderungen sind der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen.


Jetzendorf, 08.01.2024


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Gründer


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Treuhänder