FreudenWerk Stiftung
Satzung vom 16.01.2024
Paragraph 1
1. Die Treuhandstiftung (fiduziarische Stiftung) führt den
Namen „FREUDENWERK Stiftung“. Sie verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Sie wird
gegründet von Katharina Akouch, Hauptstraße 5, 85305
Jetzendorf, vom Vorstand Robert Freudenberg, Hauptstraße 5,
85305
Jetzendorf, geführt und vom Treunhänder, der Freudenberg und
Rachl GbR, Hauptstraße 5, 85305 Jetzendorf, treuhänderisch und
unabhängig von deren eigenen Vermögen verwaltet. Der Sitz der
Stiftung und der Ort der Geschäftsführung ist: Hauptstraße 5,
85305 Jetzendorf.
2. Zwecke der Stiftung sind:
a) die Unterstützung der Völkerverständigung
b) die allgemeine Förderung von Kunst und Kultur
c) die Förderung von Bildung und Erziehung
d) die Unterstützung von Wissenschaft und Forschung
e) die Unterstützung des Schutzes der Artenvielfalt
f) die Förderung des Umweltschutzes und der
Landschaftspflege
g) die Unterstützung des Projekts „Schule des Lebens“ des
Kultusministeriums
3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehung
zwischen den Völkern zur Friedenssicherung und internationalen
Entspannung sowie der Entwicklung zwischenmenschlicher
Beziehungen durch Veranstaltungen und Zusammenkünfte
sowie praktischer und sachlicher Unterstützung.
b) Unterstützung von Maßnahmen und Projekten der Bereiche
Musik, Literatur,
darstellender und bildender Kunst sowie von kulturellen
Veranstaltungen durch
Öffentlichkeitsarbeit und finanzielle Aktionen.
c) Finanzielle Förderung, praktische und tatkräftige
Unterstützung von Projekten zur
Verbesserung und Schaffung von Bildung, Ausbildung,
Kompetenzentwicklung und
von Erlebensräumen für Selbstwirksamkeit. Unterstützung von
Bildungsmaßnahmen
für Kinder und Jugendliche zur freien Entfaltung ihrer
Fähigkeit, um sozial gerechte
Lebensbedingungen zu ermöglichen und die Teilnahme am
Gemeinschaftsleben zu
erhalten.
d) Hilfe bei Forschungsaktivitäten systematisch und methodisch
mit grundsätzlichen
Fragen zu deren Ursachen und deren Sinnbegründung im
Zusammenhang.
e) Projekte und Zusammenarbeit mit Naturschutzorganisationen,
Neuanlage und
Pflege ökologischr Lebensräume
f) Erstellung von Landschaftspflegekonzepten
g) Projektangebote zum Bildungsauftrag „Alltagskompetenz und
Lebensökonomie“
4. Zweckverwirklichung und Umsetzung
a) Die Stiftung verwirklicht ihre Zweck im Sinne von §58AO auch
durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere
gemeinnützige Körperschaften oder gemeinnützige Organisationen
oder körperschaften des öffentlichen Rechts im In- und Ausland
zur Verwirklichung ihrer Ziele.
b) Zur Zweckverwirklichung führt die Stiftung zu den
Satzungszwecken und denfinanziellen Hilfen zusätzlich
Veranstaltungen durch, multikulturelle und auch Tradition
erhaltende Zusammenkünfte, Arbeits- und
Erfahrungsaustauschkreis, Öffentlichkeitsarbeit, Workshops und
Seminare, Konzerte, Informationsaustausch, Treffen, Beratung
und Aufklärung, Kampagnen, online und offline. Dies gilt für
die gesamte Allgemeinheit.
c) Beratungen und Informationen bewegen sich nicht im Sinne des
Rechts- oder Steuerberatungsgesetzes.
d) Über die Weitergabe von Stiftungsmittel entscheidet der
Vorstand der Stiftung.
Ein Rechtsanspruch von Dritten jeglicher Form besteht nicht,
ebenfalls nicht auf Gewährung von jederzeit widerruflichen
Förderleistungen.
e) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße
verwirklicht und umgesetzt werden.
f) Die Zweckverwirklichung, Umsetzung der Stiftungsaktivitäten
und Kommunikation kann auch über allgemeine elektronische
Hilfen,
Videoübertragungen etc. stattfinden.
5. Das Stiftungsgeschäft wird verwirklicht bzw. das
Stiftungsvermögen wird aufgebaut durch Generierung von Geld-
und Sachspenden aller Art, eigene Dotierungen, Patenschaften,
regelmäßige Förderspenden, Zustiftungen anderer Körperschaften
sowie
die Vermittlung und den Einsatz von weiterführenden und
unterstützenden, ehrenamtlichen Fachleuten oder Botschaftern
weltweit.
6. Die Stiftung wird mit ausreichendem Sachvermögen zur
Zweckverwirklichung ausgestattet. Stiftungsvermögen wird aus
Spenden für Angebote und Veranstaltungen vom „Projektwerk
Freudenberg“, u. a. durch Ferienprogramm, Familienwerkstatt,
Friedenskonzerte, generiert.
7. Der Stiftungsvorstand kann für die Erledigung der laufenden
Stiftungsarbeit einen Geschäftsführer oder andere
hauptberufliche Mitarbeiter der Stiftung berufen. Diese haben
unter Berücksichtigung der finanziellen und wirtschaftlichen
Situation der Stiftung Anspruch auf ein dem Arbeitsaufwand
entsprechends Entgelt, dieses wird durch den Stiftungsvorstand
festgelegt.
Paragraph 2
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Paragraph 3
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Stifter sowie Erben erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung mit Ausnahme eventueller angemessener ehrenamtlicher Zuwendungen. Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihrer Einnahmen dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und Andenken zu ehren.
Paragraph 4
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Paragraph 5
Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinenusw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
Paragraph 6
Die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung der in §1 der Satzung genannten Zwecke.
Paragraph 7
Satzungsänderungen können vom Stifter und Treuhänder der Stiftung durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht verletzt werden. Die Satzungsänderung muss in einer von Stifter und Treuhänder der Stiftung unterzeichneten, schriftlichen Erklärung enthalten sein. Satzungsänderungen sind der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen.
Jetzendorf, 08.01.2024
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Gründer
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Treuhänder